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Arbeitsverweigerung aus religiösen Günden
ver.di NEWS 09, 18. Juni 2011 (bag) Weigert sich ein/e Arbeitneher/in eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er/sie sich vertraglich verpflichtet hat, kann der Arbeitgeber ihm/ihr unter Umständen kündigen - allerdings nur, wenn keine anderen naheliegenden Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. In diesem Fall ging es um einen Mann, der in einem Supermarkt als Ladenhilfe beschäftigt war. Zu seinen Aufgaben gehörte auch der Umgang mit Alkoholika. Der Mann weigerte sich, der Arbeitgeber kündigte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurück. Dort muss der Mann darlegen, welche Tätigkeit ihm seine religiöse Überzeugung verbiete. Dann müsse das LAG prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich sei. Aktenzeichen: 2AZR636/09 |




