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Schutz vor Versetzungen
ver.di NEWS 09, 18. Juni 2011 (wdrb) Betriebsratsmtglieder haben neben ihrem Sonderkündigungsschutz auch einen besonderen Schutz vor Versetzungen. Nach § 103 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) benötigt der Arbeitgeber immer dann die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, wenn diese zu einem Amtsverlust bzw. Verlust der Wählbarkeit führen würde und das Betriebsratsmitglied mit der Maßnahme nicht einverstanden ist. Wie der Betriebsrat reagieren kann, wenn der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ohne die erforderliche Zustimmung oder Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht versetzt, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg kann nun der Betriebsrat mit Hilfe eines Eilverfahrens durchsetzen, dass der Arbeitgeber die Versetzung rückgängig macht. Ausdrücklich weisen die Richter darauf hin, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Anwendung des § 101 BetrVG nicht in Betracht kommt. Dieser Paragraf berechtigt den Betriebsrat im Fall eines nicht dem Betriebsrat angehörenden Arbeitnehmers, die Aufhebung einer personellen Maßnahme zu beantragen und - falls der Arbeitgeber eine für den Betriebsrat positive Entscheidung ignoriert - den Arbeitgeber durch Zwangsgeld zur Beachtung der Gerichtsentscheidung zu zwingen. Aktenzeichen: 7 Ta BVGa 7/10 |




