Bildungswerk

Bildungswerk der ver.di in Bayern e.V. Schwanthalerstraße 64, 80336 München Tel.:089/59977-3005, Fax 089/59977-3099 www.verdi-bw-bayern.de www.verdi-bildungswerke.de Das Bildungswerk der ver.di in Bayern e.V. ist zertifiziert nach dem BQM

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Schutz vor Versetzungen

 

ver.di NEWS 09, 18. Juni 2011 (wdrb) Betriebsratsmtglieder haben neben ihrem Sonderkündigungsschutz auch einen besonderen Schutz vor Versetzungen. Nach § 103 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) benötigt der Arbeitgeber immer dann die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, wenn diese zu einem Amtsverlust bzw. Verlust der Wählbarkeit führen würde und das Betriebsratsmitglied mit der Maßnahme nicht einverstanden ist. Wie der Betriebsrat reagieren kann, wenn der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ohne die erforderliche Zustimmung oder Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht versetzt, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg kann nun der Betriebsrat mit Hilfe eines Eilverfahrens durchsetzen, dass der Arbeitgeber die Versetzung rückgängig macht. Ausdrücklich weisen die Richter darauf hin, dass in einem solchen Fall eine entsprechende Anwendung des § 101 BetrVG nicht in Betracht kommt. Dieser Paragraf berechtigt den Betriebsrat im Fall eines nicht dem Betriebsrat angehörenden Arbeitnehmers, die Aufhebung einer personellen Maßnahme zu beantragen und - falls der Arbeitgeber eine für den Betriebsrat positive Entscheidung ignoriert - den Arbeitgeber durch Zwangsgeld zur Beachtung der Gerichtsentscheidung zu zwingen.
In der Vergangenheit wurde von anderen Instanzgerichten die entsprechende Anwendung des § 101 BetrVG bejaht. Bis zu einer etwaigen höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesarbeitsgericht kann im Fall des Falles versucht werden, beide Möglichkeiten zu nutzen.

Aktenzeichen: 7 Ta BVGa 7/10

 
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