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Arbeitgeber darf nicht "einfach so" ändern
ver.di NEWS 15, 29. Oktober 2011 (bs) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht das Recht hat, die - vertraglich vereinbarte - Tätigkeit eines Beschäftigten einseitig zu ändern. Das gelte auch dann, wenn er sich ein solches Recht im - vom ihm formulierten - Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Dadurch werde der Arbeitnehmer unverhältnismäßig benachteiligt. Derartige Veränderungen dürfen nur per Änderungskündigung angegangen werden. Aktenzeichen: 10 AZR 275/09 |




