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Benachteiligung durch "ungünstigeres Büro"
ver.di NEWS 12, 17. September 2011 (bs) Wird einem Arbeitnehmer wegen seiner Wahl in den Betriebsrat ein "räumlich ungünstigeres Büro" zugewiesen, so ist das nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln eine - nicht erlaubte - Benachteiligung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keinen nachvollziehbaren organisatorischen Grund benennen kann, weshalb der Arbeitnehmer künftig nicht mehr in einem Büro mit einem oder zwei Arbeitsplätzen, sondern in einem Großraumbüro arbeiten soll. Aktenzeichen: 5 SaGa 10/10 |




