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ver.di NEWS 12, 17. September 2011 (bs) Verstößt der Wahlvorstand im Rahmen von Betriebsratswahlen gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren und wird dadurch das Ergebnis beeinflusst, so ist die Wahl ungültig. Hat der Vorstand bei der Stimmabgabe keine Wahlumschläge ausgegeben, so dass eine geheime Wahl nicht mehr gewährleistet war, und wurden die Kandidaten auf den Stimmzetteln in anderer Reihenfolge wiedergegeben als auf der ursprünglichen Vorschlagsliste, so liegen darin zwei schwerwiegende Verstöße gegen die Wahlverfahrensvorschriften, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Aktenzeichen: 25 TaBV 529/11 |




