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Sozialauswahl auch bei Änderungskündigung
ver.di NEWS 12, 17. September 2011 (bs) Will ein Arbeitgeber einem Arbeinehmer eine Änderungskündigung aussprechen, so hat er - wie bei einer Beendigungskündigung - den Betriebsrat einzuschalten und ihn über die Gründe für die Änderung und das geplante Angebot zu informieren. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bekräftigt. Gilt das Änderungsangebot für mehrere Beschäftigte, so muss der Arbeitgeber - wiederum wie bei einer Beendigungskündigung - die "Sozialauswahl" treffen. Hintergrund: Den sozial Schutzwürdigsten müssen die am wenigsten belastenden Angebote gemacht werden. Aktenzeichen: 2 AZR 945/08 |




