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Akteneinsicht nur mit Begründung
ver.di NEWS 16, 19. November 2011 (bs) Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Personalakte einzusehen, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Sind sie allerdings aus dem Unternehmen ausgeschieden, so darf der Arbeitgeber zwar auch nicht das Einsichtsrecht verweigern, kann aber verlangen, das der ehemalige Beschäftigte einen Grund für seinen Wunsch angibt, entschied das Bundesarbeitsgericht. Aktenzeichen: 9 AZR 593/09 |




