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Leiharbeiter/innen zählen mit beim Interessensausgleich
ver.di NEWS 01, 21. Januar 2012 (bag) Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat erstmals enschieden, dass Leiharbeiter/innen, die länger als drei Monate beim Entleiher eingesetzt sind, bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes berücksichtigt werden müssen. Der konkrete Fall betraf einen Interessensausgleich. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob das BAG künftig in anderen Fallkostellationen - etwa bei der Ermittlung der Größe des Betriebsrates und der Bestimmung der Freistellungsansprüche - die wahlberechtigten Leiharbeitnehmer/innen mitzählt, obwohl sie nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher stehen. Aktenzeichen: 1 AZR 335/10 |




