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Versetzung in einen bestreikten Betrieb ist "zustimmungsfrei"
ver.di NEWS 02, 04. Februar 2012 (bs) Die Versetzung eines arbeitswilligen Arbeitnehmers aus einem nicht bestreikten Betrieb in einen von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb desselben Arbeitgebers, die der "Begrenzung von Streikfolgen" dient, bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Dessen Mitbestimmungsrecht entfalle bei einem solchen Einsatz, weil "ansonsten die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigt würde", hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Der Arbeitgeber sei jedoch verpflichtet, dem Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahme mitzuteilen, welche Arbeitnehmer/innen er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will. Aktenzeichen: 1 ABR 2/10 |




