Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG
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Neuregelung des AÜG
Mit Wirkung zum 1.12.2011 hat der Gesetzgeber entsprechend der Richtline 2008/104/EG des Europäischen Parlaments das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert. Die umfangreichen Änderungen bewirken verbesserte Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 80 II Satz 1 und § 92 und § 92a BetrVG sowie eine Stärkung der Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern gemäß § 99 BetrVG. Die wichtigsten Änderungen des AÜG betreffen die §1, §12, §13 und §16 (psoe) |
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