Zentrale Speicherung der Gehaltsdaten (ELENA) ab 01.01.2010
Seitdem im März 2009 der Bundesrat dem ELENA-Verfahrensgesetz endgültig zugestimmt hat, laufen die Vorbereitungen für den Start am 1.01.2010.
Obwohl mit dem ELENA-Verfahrensgesetzes die Bürokratiekosten als auch der Verwaltungsaufwand gesenkt werden sollen, entstehen für den Arbeitgeber neue Aufgaben.
Jeden Monat muss der Arbeitgeber den „multifunktionalen Verdienstdatensatz“ an die zentrale Speicherstelle senden. Dies gilt auch für Lohnersatzleistung, z.B. von Zahlungen der Gewerkschaften für Verdienstausfall.
Für jeden Arbeitgeber eine eigene Meldung. Selbst bei gleichbleibenden Daten oder durchgängigen Fehlzeiten. Des Weiteren muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer informieren, dass seine Entgeltdaten an die Zentrale Speicherstelle übermittelt wurden sind.
Bei Kündigungen sind zudem weitere sogenannte „Fallbezogene Daten“ zu melden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss diese Meldung sogar 3 Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen.
Laut Sozialbehörde sollen aber auch Informationen über Streikteilnahme oder Fehlzeiten am Arbeitsplatz gespeichert werden.
Steuerdaten sind bisher nur dezentral bei den einzelnen Finanzämtern gespeichert. Die neue zentrale Datei soll Daten zum Ehepartner, zu Kindern, zur Religionszugehörigkeit, zur Steuerklasse und zu Freibeträgen enthalten. Zugriff sollen neben Finanz- auch Sozialbehörden erhalten, insbesondere bei der Beantragung von Arbeitslosengeld. Auch bei kommunalen Verfahren (z.B. Wohngeld) und gerichtlichen Verfahren (z.B. Prozesskostenhilfe) soll Zugriff gewährt werden. Eine Verwendung zur Strafverfolgung (z.B. Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit) werde noch geprüft.
Nach Protesten von Datenschützern und Gewerkschaften wird derzeit geprüft welche Daten nun zu übermitteln sind.
Aktuelles hierzu siehe auch unser Seminarangebot
(uba)
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Wichtige gesetzliche Änderungen zum 1.1.2010 für Arbeitnehmer
Beitragsbemessungsgrenze:
Diese steigt für die Rentenversicherung um 100 € auf 5.500 €/ Monat (West) und 4.650 €/ Monat (West). In der Krankenversicherung wird diese um 75 € angehoben auf 3.750 €/ Monat. Hinzu kommt, dass einige Kassen bereits angekündigt haben Zusatzbeiträge zu fordern. Wir weisen darauf hin, dass in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht besteht und in eine Kasse ohne Zusatzbeitrag gewechselt werden kann.
Kurzarbeitergeld
Auf Grund der Wirtschaftkrise wurde die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert. Allerdings endet die Erstattung der Sozialkosten für die Arbeitgeber bereits am 31.12.2010.
Kindergeld
Das monatliche Kindergeld wird für das 1. Kind um 20€ erhöht, der jährliche Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 7.008 €. Davon profitieren vor allem gutverdienende Arbeitnehmer.
Grundfreibetrag
Dieser steigt um 170 € auf 8.004€ (Alleinstehend) bzw. 16.009 (Verheiratet). Interessant vor allem für Rentner. Übersteigt die Rente diesen Betrag, so ist dies anteilig zu versteuern.
Kranken – und Pflegeversicherung
Arbeitnehmer können ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nunmehr vollständig von der Steuer absetzen. Bisher war dies nur begrenzt möglich.
Die meisten dieser Änderungen wurden noch von der „alten“ Regierung beschlossen.
Mwst Regelung für Hoteliers und deren Auswirkungen auf Arbeitnehmer
Auf Grund des Regierungsbeschlusses zur MWST Begünstigung des Gaststättengewerbes (nicht zu Ende gedachter Schnellschuss auf Grund einer Millionenspende von Mövenpick an die FDP und CSU), splitten viele Betriebe jetzt ihre Rechnung in Hotelkosten (7% Mwst) und Frühstück (19% Mwst) auf.
Dies führt wiederum dazu, das bei der Reisekostenabrechnung der Preis für das Frühstück (teilweise werden z.B. 18,50 € fürs Frühstück berechnet) komplett von der Tagespauschale abgezogen wird.
Falls der Arbeitgeber großzügigerweise die tatsächlichen Kosten übernehmen sollte, so wird dem Arbeitnehmer der Differenzbetrag möglicherweise als geldwerter Vorteil (und damit zu versteuern) angerechnet.
Um dem aus dem Weg zu gehen, ist zu empfehlen auf eine Rechnung incl. Frühstück zu bestehen (wie meist bisher), bzw. auf max. folgende Werte zu bestehen. (Sätze aus der Steuergesetzgebung)
Abzug Frühstück im Hotel 4,80€ (20%)
Abzug Mittagessen im Hotel 9,60€ (40%)
Abzug Abendessen im Hotel 9,60€ (40%)
Falls der Übernachtungsbetrieb da nicht mitspielt, empfehlen wir auf das Frühstück zu verzichten, und beim Bäcker um die Ecke sich einen Kaffee und ne Brezel zu kaufen.
(uba)
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Ist Leiharbeit ein Zukunftsmodell oder nur eine politisch untermauerte Gemeinheit, um aktuelle Beschäftigungs-Probleme statistisch harmloser erscheinen zu lassen?
Schon seit Jahren war es klar, dass Leih-Arbeitnehmer als Flexibilisierungsreserve der Wirtschaft eingesetzt und sehr oft missbraucht werden, wounter wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen im Vergleich zu Stamm-Mitarbeitern
- bezüglich Einkommensregelungen- mit zeitbefristeten Verträgen- ohne Anspruch an ein Unternehmen wegen langdauernder Beschäftigung (z. B. Betriebsrente)
- ohne Entwicklungsperspektive in irgendeinem Unternehmen- bei privatem Mehraufwand und Risiko für Fahrten zu den verschiedenen Einsatzortengearbeitet werden muss,nur, weil die Gewinnmarge des Arbeitnehmer-Verleihers, die vom
- Entleiher bezahlt werden muss, möglichst hoch und darum die Personalkosten-Anteile des Entleihers möglichst gering sein sollen.Dabei ist es besonders empörend, dass es die Politik nicht nur abgesegnet, sondern auch durch gesetzliche Verschlechterungen (Arbeitsförderungsgesetz) manifestiert hat, dass
- Leih-Arbeitnehmer regelrecht ungleich behandelt werden, weil ihr Einkommen bei exakt gleicher Tätigkeit dem sehr viel schlechteren Tarif für Arbeitnehmer-Verleiher als dem des Entleih-Unternehmens unterliegt.
- Ansprücheaus langdauernder Beschäftigung dadurch entfallen sind, dass es u. a. durch das Arbeitsförderungsgesetz auch nicht mehr das Verbot von Kettenverträgen gibt. Es reicht für das verleihende Unternehmen eine „Schamfrist“ von nur noch einem Tag beim gleichen Entleih-Unternehmen zwischen den zeitbefristeten Beschäftigungs-Abschnitten, - auch eine früher gute gesetzliche Regelung entfallen ist, z. B. Tarifentgelt nach einem halben Jahr der Beschäftigung bzw. feste Übernahme nach einem Jahr der Beschäftigung beim Entleih-Unternehmen unter dessen tariflichen Bedingungen Pflicht war.
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Unfall-Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen und Verneinung des Versicherungsschutzes bei bestimmten Betriebsport-Veranstaltungen
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind beispielsweise Betriebsfeste, Weihnachts-feiern oder kulturelle Veranstaltungen, die in einem betrieblichen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gelten folgende grundsätzliche Kriterien, die eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kennzeichnen:
>Es muss ein angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt werden. >Der Unternehmer oder dessen Beauftragter veranstaltet, fördert oder billigt die Gemeinschafts-veranstaltung bzw. die Planung und Durchführung wird von der Autorität des Unternehmers oder seines Beauftragten getragen. >Alle Betriebsangehörigen können an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen.
Wenn dann einem Teilnehmer ein Unfall geschieht, ist er durch die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft versichert. Hierzu hat die Berufsgenossenschaft BGFE in der Zeitschrift „Brücke“, Ausgabe 4 / 05 im Detail hingewiesen. Die aktuelle e-mail-Adresse, unter der weiter recherchiert werden kann, ist bgete.de
Ein besonderer Teil betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ist jedoch der Betriebssport, für den bezüglich der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung weitere Kriterien gelten. Wenn diese weiterführenden Kriterien nicht berücksichtigt werden, besteht für die Teilnehmer des Betriebssportes das Risiko, nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert zu sein. Dies drückt sich nicht allein in der Frage nach der Kostenträgerschaft für Heil- und Behandlungskosten aus, sondern auch der Wegfall einer fachgerechten Rehbilitation und gar der Unfallrente kann im Ernstfall zu einem erheblichen Problem für das Unfallopfer werden.
Dieses soll an einem aktuellen Beispiel erläutert werden: Bei einem Benefiz-Fußballturnier mit andern Betriebssport-Vereinen, das von der BKK des Betriebes und dem Betrieb des Unfallopfers finanziell bezuschusst wurde, kam es bei dem Unfallopfer im gegnerischen Angriff zu einem Trümmerbruch einer Kniescheibe. An den Folgen leidet das Opfer in erheblichem Umfange körperlich und materiell, weil es seiner alten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann. Das Unfallopfer meinte, durch die Berufsgenossenschaft wie bei einem Unfall während der Arbeitszeit versichert zu sein, wie es das Sozialgesetz vorsieht, weil es an einer Betriebssport-Veranstaltung teilgenommen und dadurch den Unfall erlitten hatte. Der Rentenausschuss der zuständigen Berufsgenossenschaft lehnte das Begehren des Unfallopfers auf Versicherungsschutz durch die BG jedoch ab. Auch der Widerspruchsausschuss konnte dem Antrag des Unfallopfers leider nicht folgen, weil die geltende Rechtsprechung dagegen spricht. Der Leidtragende ist somit das Unfallopfer.
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Gesundheitsfonds und Kopfpauschale
Der Gesundheitsfonds mit seinem Einheitsbeitrag (allgemein 14,9 %, ermäßigt 14,3 %) bleibt für 2010 in bestehender Form erhalten. Ab 2011 soll der Arbeitgeberanteil (derzeit 7 % beim allgemeinen Beitragssatz) eingefroren werden. Das Risiko steigender Leistungsausgaben tragen dann die Arbeitnehmer (Versicherten) allein. Der Arbeitnehmeranteil soll künftig einkommensunabhängig als Pauschalbeitrag erhoben werden. Damit wäre er für alle Mitglieder (einer Kasse) gleich hoch; unabhängig von der individuellen Einkommenshöhe. Offen ist noch, ob es sich tatsächlich ausschließlich um pauschal erhobene Beiträge handelt. Den Äußerungen einiger Teilnehmer der Arbeitsgruppe zufolge, die den Koalitionsvertrag mit vorbereitet hat, ist auch eine Mischung aus einkommensabhängigen und pauschalen Beiträgen nicht ausgeschlossen. Der Text des Koalitionsvertrages schließt dies auch nicht explizit aus. Für den Arbeitnehmeranteil sollen die Krankenkassen aber in jedem Fall wieder eine Beitragsautonomie erhalten. Das bedeutet, dass die Beitragshöhe des Arbeitnehmeranteils von den Kassen selbst festgesetzt werden soll. Dies wird auch als Verstärker des Wettbewerbs der Kassen untereinander gesehen. Anders als mit dem aktuellen „Einheitsbeitrag“ würde sich der Wettbewerb dann wieder stärker über den „Preis“ für die Versicherungsleistung definieren. Dies soll auch ein Signal gegen „Einheitskasse“ und ein „verstaatlichtes Gesundheitssystem“ sein.
Für Geringverdiener soll es einen sozialen Ausgleich geben, der durch Steuern finanziert wird. Dies hat zur Folge, dass der „soziale Ausgleich“ auf Ebene des Steueraufkommens alle Steuerzahler erfasst. Im Ergebnis wird der Ausgleich so auch von den privat krankenversicherten Steuerzahlern mitfinanziert. Allerdings ist zu bedenken, dass die PKV-Unternehmen und deren Versicherte sich von Anfang an der Einbeziehung in die Ausgleichswirkung des Risikostrukturausgleichs (RSA) voll entziehen konnten.
Stand 03.11.09
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