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Unfall-Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen und Verneinung des Versicherungsschutzes bei bestimmten Betriebsport-Veranstaltungen

 

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen sind beispielsweise Betriebsfeste, Weihnachts-feiern oder kulturelle Veranstaltungen, die in einem betrieblichen Zusammenhang stehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gelten folgende grundsätzliche Kriterien, die eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kennzeichnen:

>Es muss ein angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt werden.
>Der Unternehmer oder dessen Beauftragter veranstaltet, fördert oder billigt die Gemeinschafts-veranstaltung bzw. die Planung und Durchführung wird von der Autorität des Unternehmers oder seines Beauftragten getragen.
>Alle Betriebsangehörigen können an der Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen.

Wenn dann einem Teilnehmer ein Unfall geschieht, ist er durch die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft versichert.
Hierzu hat die Berufsgenossenschaft BGFE in der Zeitschrift „Brücke“, Ausgabe 4 / 05 im Detail hingewiesen. Die aktuelle e-mail-Adresse, unter der weiter recherchiert werden kann, ist bgete.de 

Ein besonderer Teil betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen ist jedoch der Betriebssport, für den bezüglich der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung weitere Kriterien gelten.
Wenn diese weiterführenden Kriterien nicht berücksichtigt werden, besteht für die Teilnehmer des Betriebssportes das Risiko, nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert zu sein. Dies drückt sich nicht allein in der Frage nach der Kostenträgerschaft für Heil- und Behandlungskosten aus, sondern auch der Wegfall einer fachgerechten Rehbilitation und gar der Unfallrente kann im Ernstfall zu einem erheblichen Problem für das Unfallopfer werden.

Dieses soll an einem aktuellen Beispiel erläutert werden:
Bei einem Benefiz-Fußballturnier mit andern Betriebssport-Vereinen, das von der BKK des Betriebes und dem Betrieb des Unfallopfers finanziell bezuschusst wurde, kam es bei dem Unfallopfer im gegnerischen Angriff zu einem Trümmerbruch einer Kniescheibe. An den Folgen leidet das Opfer in erheblichem Umfange körperlich und materiell, weil es seiner alten beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann. 
Das Unfallopfer meinte, durch die Berufsgenossenschaft wie bei einem Unfall während der Arbeitszeit versichert zu sein, wie es das Sozialgesetz vorsieht, weil es an einer Betriebssport-Veranstaltung teilgenommen und dadurch den Unfall erlitten hatte. 
Der Rentenausschuss der zuständigen Berufsgenossenschaft lehnte das Begehren des Unfallopfers auf Versicherungsschutz durch die BG jedoch ab.
Auch der Widerspruchsausschuss konnte dem Antrag des Unfallopfers leider nicht folgen, weil die geltende Rechtsprechung dagegen spricht. Der Leidtragende ist somit das Unfallopfer.


Die Rechtsprechung definiert einige Rahmenbedingungen des Betriebssportes relativ klar, wenn dabei eine Rehabilitation und / oder Unfall-Entschädigung von berufsgenossenschaftlicher Seite erfolgen soll: 
> Der Betriebssport soll der Gesundheitserhaltung bzw. -förderung dienen. 
> Betriebssport-Veranstaltungen müssen regelmäßig stattfinden.
> Wettkämpfe (z.B. Mann gegen Mann) sind aus der BG-lichen Unfallversicherung ausgeschlossen.
> Die Betriebssport-Veranstaltungen müssen gemeinschaftsförderliche Maßnahmen sein, d. h., es müssen mindestens 20% der Belegschaft daran teilnehmen, womit aktive Sportler und Zuschauer (z. B. Betriebsangehörige als auch deren Familien gemeint sind). 
> Bei den Betriebssport-Veranstaltungen darf es nicht um Wettkampf-Veranstaltungen mit Gruppen anderer Betriebe gehen (z. B. Fußball-Pokal-Turnier).
> Risiko-Sportarten (z. B. Fallschirmspringen, Motorradfahren, Tauchen...) sind grundsätzlich von einer berufsgenossenschaftlichen Versicherung ausgeschlossen. 

Diese Kriterien sind nicht allein in der genannten Reihenfolge rechtsrelevant, sie können auch in anderer Folge oder in beliebiger Kombination gelten. 
Das Schlimme für Betroffene ist zudem, dass es weitere Kriterien gibt, die weniger rechtsgriffig sind, und vor deren klarer Definition sich Juristen zu fürchten scheinen, die aber im Einzelfall sehr wohl herangezogen werden können, um die berufsgenossenschaftliche Versicherung zu versagen. 
Und hier muss sich leider auch die Versichertenvertretung (sprich: Arbeitnehmer-Seite) im Renten- bzw. Widerspruchsausschuss an die geltende Rechtsprechung halten, denn es gibt trotz ihres Wunsches, „unfallopfer-freundlich“ zu entscheiden, rechtlich keinerlei Kulanz-Spielraum dafür.

Es liegen auch logische "innere Widersprüche" bezüglich der o. g. Ausschlusskriterien in der Rechtsprechung:
Wenn der Betriebssport gesundheitsförderlich sein soll, wie muss dann ein Unfall in der „Betriebssport-Gruppe Skat“ betrachtet werden, bei der geraucht und auch etwas Alkohol getrunken wird?  
Oder: Wie kann man gesunderhaltende Leichtathletik, z. B. 100-m-Lauf, betreiben, ohne dabei mit jemand im Wettkampf um den Platz oder gegen die Zeit zu laufen und was ist dann, wenn bei jemandem z. B. die Achilles-Sehen reißt? 
Auch 20%-Grenze der Mindestbeteiligung erscheint willkürlich. 20% einer Belegschaft können bei einer kleinen, für Andere wenig interessanten Betriebssport-Gruppe wie beispielsweise Waldlauf, wohl kaum zusammen kommen.
Es gibt heutzutage leider aus gesetzlichen und Rechtsprechungsgründen für die Berufsgenosssen-schaften und deren Renten- und Widerspruchsausschüsse keinen "Ermessensspielraum" oder gar eine Kulanz gegenüber Betriebsport-Unfallopfern, wenn bestimmte Ausschluss-Kriterien für den Versicherungsschutz vorliegen. Das ist nicht nur kategorisch, sondern es ist für die gutgläubigen Unfallopfer im Ernstfalle äußerst dramatisch, wenn eine Rehabilitation (z. B.Umschulung) oder eine Unfallrente versagt wird. 
Darum der wichtige Hinweis für alle BetriebssportlerInnen, der ihrer Rechtssicherheit bei einem Unfall dienen soll: 
Lassen Sie es von Ihrem Betrieb mit der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft abklären, ob und welche Betriebssport-Aktivitäten versichert sind und lassen Sie dies dokumentieren.

(ubo)

 

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